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Hinweis zu diesem Beitrag: Das nachfolgende Interview erschien zunächst auf den NachDenkSeiten, einer kritischen Website, die sich mit politischer Kommunikation und öffentlichen Meinungsbildungsprozessen auseinandersetzt. Die NachDenkSeiten gestatteten uns die Verwendung des Interviews in der Zweitverwertung. Herzlichen Dank! Auch Der-Demokratieblog bemüht sich um ein breites Meinungsspektrum und unterstützt deshalb die Vielfalt alternativer Medien!
Dieter Deiseroth: Aufkündigung des Nuklearabkommens mit dem Iran illegal
01. Juli 2018
Ein Interview von Marcus Glöckner mit Dr. Dieter Deiseroth
Im Mai kündigten die USA das Nuklearabkommen mit dem Iran. Dieter Deiseroth, ehemaliger Richter am Bundesverwaltungsgericht, geht davon aus, dass dieser Schritt illegal ist und schlägt den Gang zum Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag vor. Im NachDenkSeiten-Interview verweist Deiseroth u.a. auf ein im Juni erstelltes und bisher noch nicht veröffentlichtes Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages, worin ebenfalls davon ausgegangen werde, dass das Abkommen völkerrechtsverbindlich sei und somit nicht ohne Weiteres aufgekündigt werden könne. Ein Interview von Marcus Klöckner.
Herr Deiseroth, in den vergangenen Wochen wurde viel über das Atomabkommen mit dem Iran geredet. Was hat es mit dem Abkommen auf sich?
Das Thema ist äußerst brisant. Das Nuklearabkommen mit dem Iran (“Joint Common Plan of Action – JCPOA“) wurde nach langjährigen Verhandlungen am 14. Juli 2015 von den Regierungen der USA, Frankreichs, Großbritanniens, Russlands, Chinas, Deutschlands und der Europäischen Union vereinbart. Es bildet eine politische und rechtliche Einheit mit der darauf bezogenen, sehr wichtigen Resolution des UN-Sicherheitsrates Nr. 2231 vom 20. Juli 2015 (zusammen mit dem als Annex beigefügten Iran-Nuklearabkommen). Mit dieser Resolution hat der UN-Sicherheitsrat das Abkommen ausdrücklich gebilligt und außerdem zugleich für alle UN-Mitgliedsstaaten darauf bezogene völkerrechtliche Verpflichtungen begründet. Das alles wird jetzt durch die Ankündigungen von US-Präsident Trump von Anfang Mai 2018 massiv in Frage gestellt.
Worum ging und geht es bei diesem „Iran-Deal“ konkret?
Das Iran-Nuklearabkommen wurde 2015 mit dem erklärten Ziel abgeschlossen, zu erreichen und sicherzustellen, dass Iran, der seit vielen Jahren einer von 190 Vertragsstaaten des Atomwaffen-Nichtweiterverbreitungsvertrages („Atomwaffensperrvertrag“) ist, auch künftig keine Atomwaffen entwickelt und herstellt. Genau diese Gefahr hatten viele Staaten vor Abschluss des jetzt von der Trump-Regierung in Frage gestellten „Iran-Deals“ befürchtet. Sie begründeten ihre Besorgnisse damit, im Iran werde intensiv an der Entwicklung und am Bau von Nuklear-Anlagen zur Herstellung von hochangereichertem Uran gearbeitet. Manche Regierungen und ihre Sicherheitsdienste sahen darin eine Entwicklung hin zum künftigen Bau von iranischen Atomwaffen. Die iranische Regierung bestritt allerdings solche militärischen Absichten. Sie machte ihrerseits legale, ausschließlich zivile Nutzungsziele geltend, die auch viele andere Staaten mit solchen Anreicherungsanlagen verfolgten. Das führte zu großen Spannungen.
Können Sie diese kurz skizzieren?
Die israelische Regierung, die – anders als der Iran – seit Jahrzehnten bis heute selbst über zahlreiche Atomwaffen verfügt, machte damals geltend, durch die iranischen Anreicherungsanlagen werde der Bau von iranischen Nuklearwaffen vorangetrieben und damit die nationale Sicherheit Israels erheblich bedroht. Sie und auch die US-Regierung des damaligen Präsidenten George W. Bush drohten deshalb mehrfach mit militärischen Luftangriffen, um diese Anlagen im Iran zu zerstören. Mehrfach stand eine militärische Auseinandersetzung mit dem Iran und damit eine äußerst gefährliche Entwicklung mit unabsehbaren Folgen für den gesamten Nahen Osten unmittelbar bevor. Um die Risiken eines militärischen Konflikts wegen der iranischen Nuklear-Anreicherungsanlagen zu mindern und möglichst auf viele Jahre hinaus von einem potenziellen Atomwaffenstaat Iran ausgehende Gefahren zu beseitigen, hatte deshalb der UN-Sicherheitsrat mit Zustimmung aller seiner 5 Ständigen Mitglieder („P5“) USA, Frankreich, Großbritannien, Russland und China über Jahre hinweg mehrfach schwere Wirtschaftssanktionen gegen den Iran verhängt.
Was hat der „Iran-Deal“ von 2015 daran geändert?
Mit den Sanktionen und dann mit dem Iran-Nuklearabkommen von 2015 gelang es, die iranische Regierung zum Einlenken zu bewegen. Darin wurde unter anderem vereinbart, dass der Iran auf seine Anlagen zur Herstellung von hochangereichertem, also potenziell waffenfähigem Uran verzichtet und sich intensiven Kontrollen aller seiner Nuklearanlagen durch die internationale Kontrollbehörde IAEA unterwirft. Im Gegenzug sicherte der UN-Sicherheitsrat zu, die von ihm verhängten Sanktionen gegen Iran, die die iranische Wirtschaft schwer geschädigt hatten, wieder aufzuheben. Außerdem wurden die USA und andere Staaten, die ebenfalls Sanktionen gegen den Iran in Kraft gesetzt hatten, im „Iran-Deal“ von 2015 verpflichtet, diese zurückzunehmen.
Im Mai haben sich die USA aber dann aus dem Abkommen zurückgezogen. Gibt es dafür einen berechtigten Grund?
US-Präsident Donald Trump hat vor wenigen Wochen am 8. Mai 2018 angekündigt, er werde das 2015 von den fünf UN-Vetomächten sowie Deutschland und der Europäischen Union mit dem Iran abgeschlossene Nuklearabkommen („Iran-Deal“) aufkündigen. Zugleich gab Trump bekannt, dass die USA ihre massiven Wirtschaftssanktionen gegen den Iran wieder in Kraft setzen und sogar noch verschärfen werden. Außerdem drohte er allen Staaten sowie allen in- und ausländischen Wirtschaftsunternehmen Strafen und Sanktionen an, wenn sie sich nicht innerhalb von 180 Tagen aus dem Iran zurückziehen und ihre Wirtschaftsbeziehungen mit Iran einstellen. Für diese Ankündigungen und ihre Umsetzung gibt es keinen berechtigten Grund. Im Gegenteil. Diese Trump-Pläne können ihrerseits zu schweren wirtschaftlichen Schäden insbesondere für europäische und andere Unternehmen außerhalb der USA führen. Und sie haben das Potenzial, die ohnehin bestehenden Spannungen im Nahen Osten dramatisch zu verschärfen, ja den Weltfrieden zu gefährden.
Wie schätzen Sie die bisherigen Reaktionen der anderen Vertragspartner des Iran-Nuklearabkommens ein?
Die anderen Vertragspartner, darunter insbesondere die Regierungen Deutschlands und Frankreichs, haben bisher vergeblich versucht, die US-Regierung von ihrer Kündigung des Nuklearabkommens mit dem Iran abzubringen. Sie sind anders als die USA fest entschlossen, an diesem Abkommen festzuhalten und auch den Iran dafür zu gewinnen, nicht aus dem „Iran-Deal“ auszusteigen. Und sie suchen den Schulterschluss mit der Europäischen Union sowie mit den Regierungen der anderen Vertragsstaaten, also Großbritanniens, Russlands und Chinas. Das ist sehr zu begrüßen. Aber es gibt bisher keine überzeugende und wirksame Strategie dieser Vertragspartner und ihrer Verbündeten, um die US-Regierung zum Einlenken zu bewegen und drohende schmerzhafte wirtschaftliche Schäden für von den angekündigten US-Sanktionen und Strafmaßnahmen betroffene Unternehmen in Europa und anderen Staaten abzuwehren.
Wie bewerten Sie dieses Vorgehen der USA aus rechtlicher Sicht?
Das Verhalten der US-Regierung verstößt gegen geltendes Völkerrecht.
Was heißt das in dem Fall?
Das mit dem Iran abgeschlossene Nuklearabkommen vom 14. Juli 2015 ist als solches, d.h. isoliert betrachtet, eher eine politisch bindende Vereinbarung zwischen Staaten als ein völkerrechtlich bindender Vertrag im Sinne der Wiener Vertragsrechtskonvention. Es ist den Parlamenten der Unterzeichnerstaaten – darunter dem US-Senat – auch nicht zur Zustimmung vorgelegt und dann auch nicht förmlich ratifiziert worden.
Dann ist die Vereinbarung also gar nicht völkerrechtlich bindend?
Das ist sie eben doch. Ziffer 34 dieses Abkommens sieht ausdrücklich vor, dass es dem UN-Sicherheitsrat „zur Annahme“ vorgelegt wird, damit es dadurch völkerrechtlich verbindlich gemacht wird. Das ist dann mit der UN-Sicherheitsratsresolution Nr. 2231 vom 20. Juli 2015 geschehen. Dabei berief sich der UN-Sicherheitsrat ausdrücklich auf seine Befugnis zu rechtsverbindlichem Verhalten nach Art. 41 UN-Charta und auf die bindende Wirkung seiner Beschlüsse nach Art. 25 UN-Charta.
Die mit Zustimmung der Regierungen des US-Präsidenten Obama und der anderen Ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrates wirksam zustande gekommene Resolution des UN-Sicherheitsrates Nr. 2231 hat das Nuklearabkommen mit dem Iran vom 14. Juli 2015 in seinen wesentlichen Bestandteilen für alle UN-Mitgliedsstaaten völkerrechtlich verbindlich gemacht. Denn nach Art. 25 UN-Charta sind in der Tat alle Mitglieder der Vereinten Nationen – ohne jede Ausnahme – verpflichtet, „die Beschlüsse des Sicherheitsrates gemäß der vorliegenden Satzung der UN anzunehmen und durchzuführen“.
Dann könnten die USA das Abkommen überhaupt nicht kündigen?
Ein Kündigungsrecht für die USA ist weder im Nuklearabkommen selbst noch in der UN-Sicherheitsrats-Resolution vorgesehen. Und die Sicherheitsrats-Resolution verpflichtet eben dazu, die Implementierung des Nuklearabkommens nicht, also keinesfalls, zu untergraben, was eben durch eine Kündigung aber geschähe. Abgesehen davon liegen auch keine Kündigungsgründe etwa im Hinblick auf das Verhalten des Iran vor. Denn die internationale Kontrollbehörde der IAEA hat noch vor kurzem ausdrücklich bestätigt, dass der Iran bisher alle seine Verpflichtungen aus dem Nuklearabkommen ausnahmslos eingehalten hat.
Zu den aktuellen Entwicklungen gibt es ein bisher noch nicht veröffentlichtes Rechtsgutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. Was steht da drin?
In der Tat haben die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages auf Anforderung der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen Anfang Juni 2018 eine „Völkerrechtliche Bewertung der Aufkündigung des Iran-Nuklearabkommens durch die US-Administration“ (WD 2 – 3000 – 074/18, 2018) vorgelegt. Diese gutachtliche Stellungnahme argumentiert sehr vorsichtig, gelangt jedoch im Kern zu der Schlussfolgerung: Das mit dem Iran am 14.7.2015 abgeschlossene Nuklearabkommen ist ein „Annex“, also rechtlicher Anhang zur Resolution Nr. 2231/2015 des UN-Sicherheitsrates; durch seine Einfügung in diese Resolution ist das Iran-Nuklearabkommen rechtlich mit dieser verknüpft. Diese Resolution begründet also „konkrete Festlegungen und Rechtspflichten in Bezug auf die Implementierung“, d.h. die Umsetzung dieses Abkommens.
Das hört sich kompliziert an. Was heißt das konkret?
Das Nuklearabkommen mit dem Iran enthält aufgrund der genannten, gem. Art. 25 UN-Charta bindenden Resolution des UN-Sicherheitsrates auch für die USA völkerrechtliche Verpflichtungen, die die US-Regierung nicht einseitig abstreifen und missachten darf. Alle UN-Mitgliedsstaaten, auch die USA, sind danach verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Umsetzung der im Iran-Abkommen zugesagten Verpflichtungen untergraben. Diese Bewertung der geltenden Rechtslage in der gutachtlichen Stellungnahme der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages entspricht der rechtlichen Einschätzung, die der internationale Vorstand der IALANA („International Association of Lawyers Against Nuclear Arms“), dem ich angehöre, ebenfalls im Juni 2018 vorgelegt hat. Auch der frühere Unter-Generalsekretär für Rechtsfragen der Vereinten Nationen, Hans Corell, teilt diese Einschätzung, wie er uns hat wissen lassen.
Welche Schritte sollten denn nun unternommen werden? In dem aktuellen IALANA-Papier schlagen Sie vor, eine Expertise in Gestalt eines Rechtsgutachtens („Advisory Opinion“) des Internationalen Gerichtshofs einzuholen.
Geht man davon aus, dass die vom UN-Sicherheitsrat am 20.7.2015 beschlossene Resolution Nr. 2231 im Sinne von Art. 25 UN-Charta für alle UN-Mitgliedsstaaten und damit auch für die USA völkerrechtlich bindend ist, wofür sehr gute Argumente sprechen, ist die von US-Präsident Trump angekündigte Aufkündigung des Nuklear-Abkommens mit dem Iran völkerrechtswidrig, also illegal und unzulässig. Entsprechendes würde für die von Trump avisierten US-Sanktionen und Maßnahmen gegen Unternehmen und Staaten gelten, die sich der US-Position widersetzen und am Nuklear-Abkommen mit dem Iran festhalten und dieses weiter umsetzen wollen. Es geht dabei um Entwicklungen, die enorme wirtschaftliche Schäden gerade auch für deutsche und europäische Unternehmen verursachen können. Deshalb ist die Klärung der Rechtslage von besonderer Bedeutung.
Die IALANA empfiehlt aus diesem Grund, dass die deutsche Bundesregierung möglichst im Verbund mit anderen Vertragspartnern des Iran-Nuklearabkommens geeignete Schritte einleitet, um die rechtlichen Konsequenzen der zu diesem Abkommen vom UN-Sicherheitsrat beschlossenen Resolution Nr. 2231/2015 durch den Internationalen Gerichtshof in Den Haag klären zu lassen. Dazu müsste ein Antrag in die UN-Generalversammlung eingebracht werden, damit diese auf der Grundlage von Art. 96 UN-Charta ein entsprechendes Ersuchen an den Internationalen Gerichtshof in Den Haag richtet.
Das könnte gerade auch von der rechtlichen Seite her die Verteidigung des für den Frieden und die internationale Sicherheit sehr wichtigen Nuklear-Abkommens mit dem Iran unterstützen, insbesondere wenn es gelänge, diese Rechtslage dann in geeigneten Gerichtsverfahren, auch in den USA, deutlich zu machen, in denen es um den Ausgleich für und die Abwehr von Schäden geht, die durch die Trump-Maßnahmen verursacht werden.
Dr. Dieter Deiseroth
… war bis 2015 Richter am Bundesverwaltungsgericht, zuletzt im 8. Revisionssenat. Herr Dr. Deiseroth ist Experte für Verwaltungs-, Völker- und Verfassungsrecht und Mitglied im wissenschaftlichen Beirat der internationalen Juristenvereinigung IALANA, „International Association of Lawyers against Nuclear Arms“, die sich für ein weltweites Verbot von Atomwaffen einsetzt. Darüber hinaus gehört er dem wissenschaftlichen Beirat der IPPNW, „International Physicians for the Prevention of Nuclear War“, an. (Internationale Ärzte für die Verhütung des Atomkrieges, Ärzte in sozialer Verantwortung e.V.)
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